e) Da der basierend auf den auf der Bauparzelle erfolgten Messungen und den Betriebsdaten 2012 bis 2014 ermittelte Beurteilungspegel den Planungswert überschreitet, kann die von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung nicht bestätigt werden. Allerdings liegt der ermittelte Beurteilungspegel nur knapp über dem Grenzwert. Zudem erfolgten die Messungen auf der Bauparzelle vor Einreichung des Baugesuches für das hier zu beurteilende Bauvorhaben und berücksichtigten dessen konkrete Ausgestaltung nicht. Heute wären projektbezogene Messungen möglich, da sich aufgrund der Baupläne die massgebenden Empfängerpunkte gemäss Art. 39 LSV bestimmen lassen.