Eine solche Unsicherheitsspanne darf gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht als Fehlerspielraum interpretiert werden, der eine Korrektur des Mittelwerts zur Folge hätte. Wenn ein Grenzwert 55 dB(A) beträgt und der Beurteilungspegel 55 dB(A) +/- 2 dB(A), ist der Grenzwert eingehalten; wenn der Beurteilungspegel dagegen wie hier 56 dB(A) +/- 2 dB(A) beträgt, ist der Grenzwert überschritten.12 Die Erwähnung der Messunsicherheit in einem akustischen Bericht ist somit für die Beurteilung der Einhaltung eines Grenzwertes nicht entscheidend. Sie ermöglicht aber der zuständigen Behörde eine bessere Beurteilung der Bedeutung des Mittelwerts;