Gesamtbeurteilungspegel Lr von 54 dB(A) resultierte. b) Die Beurteilung der I.________AG vom 27. Januar 2014 beruht auf den Betriebsdaten (Schusszahlen und Schiesshalbtage) der Jahre 2011 - 2013 und ist nicht auf das hier umstrittene Bauvorhaben bezogen. Die I.________AG nahm eine allgemeine Beurteilung der Lärmbelastung der eingezonten Parzellen vor und hielt dazu fest, im Zeitpunkt der Einzonung (2013) sei der massgebende Planungswert eingehalten gewesen.8 Aufgrund des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte der Spezialregelung in Art.