d) Gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. Bei Lärm von Schiessanlagen ist der Beurteilungspegel Lr massgebend. Der Beurteilungspegel Lr ist gemäss Ziff. 31 Anhang 7 zur LSV die energetische Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der auf einer Anlage verwendeten Waffenkategorien.