c) Das Baugrundstück befindet sich in einer Wohnzone, für welche die Empfindlichkeitsstufe II gilt (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 GBR). Gemäss Anhang 7 zur LSV, der die Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen festlegt, gilt für solche Zonen ein Planungswert von 55 dB(A).