7 Verfügungen des AGR vom 9. Oktober 2012 und vom 22. Januar 2013, Ziff. 3.6 RA Nr. 110/2015/130 6 Planungsverfahren ins Baubewilligungsverfahren verschoben. Art. 29 Abs. 2 GBR bezweckt daher, die Einhaltung des massgebenden Planungswertes sicherzustellen. Das Bauvorhaben kann somit nur bewilligt werden, wenn die Lärmimmissionen auf der Bauparzelle den Planungswert nicht überschreiten.