29 Abs. 2 GBR.7 Das AGR hielt dazu in der Genehmigungsverfügung fest, in der UeO seien planerischen Massnahmen vorgesehen, damit die Lärmvorbelastung einer Einzonung nicht mehr entgegenstehe. Zur abschliessenden Sicherstellung und zur Verhinderung der Erstellung von Bauten vor der Realisierung der notwendigen Massnahmen, sei Art. 29 Abs. 2 GBR ins Baureglement eingefügt worden. Mit diesem Vorgehen haben die Planungsbehörden die abschliessende Prüfung, ob auf den eingezonten Parzellen die Planungswerte eingehalten werden, vom 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)