Die J.________AG kam in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2009 zum Schluss, mittels Lärmschutzwänden neben den beiden Schiessanlagen (25 m und 50 m) könne der Planungswert auch am exponiertesten Empfangsort der Einzonungen eingehalten werden. Nach einem längeren Verfahren genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) einerseits eine Änderung der Überbauungsvorschriften der UeO "Schützenweg Brandis", gemäss der bei beiden Schiessanlagen eine Lärmschutzwand zu realisieren ist, und andererseits die Einzonung sowie den neuen Art. 29 Abs. 2