24 Abs. 1 USG und Art. 29 LSV). Da man im Genehmigungsverfahren zum Schluss kam, bei den einzuzonenden Parzellen werde aufgrund der Lärmimmissionen von der Pistolenschiessanlage Brandis der massgebende Planungswert überschritten, beschloss der Gemeinderat, planerische Massnahmen in der Überbauungsordnung "Schützenweg Brandis" vorzusehen. Um die Lärmsituation zu klären, gab die Gemeinde ein Lärmgutachten in Auftrag. Die J.________AG kam in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2009 zum Schluss, mittels Lärmschutzwänden neben den beiden Schiessanlagen (25 m und 50 m) könne der Planungswert auch am exponiertesten Empfangsort der Einzonungen eingehalten werden.