Die Gemeinde Lützelflüh wollte anlässlich ihrer letzten Ortsplanungsrevision die Bauparzelle sowie zwei weitere Parzellen neu in die Bauzone bzw. Wohnzone einzonen. Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen aber nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen den Planungswert nicht überschreiten oder in denen dieser Wert durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden kann (Art. 24 Abs. 1 USG und Art.