a) Die Bauparzelle befindet sich etwa 460 Meter nordöstlich der Pistolenanlage Brandis, die über eine 25-Meter und 50-Meter Schiessanlage verfügt. Laut Art. 29 Abs. 2 GBR dürfen Bauvorhaben auf dem Baugrundstück und auf zwei benachbarten Parzelle erst bewilligt werden, "wenn die Lärmemissionen aus der Pistolenanlage Brandis mit baulichen oder anderen Massnahmen soweit begrenzt sind, dass auf den fraglichen Parzellen die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV eingehalten werden können". Art. 8 Abs. 2 der Überbauungsvorschriften der UeO "Schützenweg Brandis" verlangt in diesem Zusammenhang, es sei bei beiden Schiessanlagen eine Lärmschutzwand zu realisieren.