Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung. Sie macht insbesondere geltend, die Lärmgutachten hätten einen verschiedenen Hintergrund. Das eine habe die Auswirkungen von Lärmschutzwänden an der Lärmquelle geprüft, das andere die Lärmimmissionen auf den Baulandparzellen. Die Stabilität des Baugrundes und mögliche Beeinträchtigungen der bestehenden Quellen habe sie untersuchen lassen. Es seien keine besonderen Risiken festgestellt worden.