Die Gemeinde Lützelflüh beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus, es bestehe kein Anlass, am Lärmgutachten der erfahrenen und renommierten I.________AG zu zweifeln. Den Befürchtungen der Beschwerdeführenden betreffend Auswirkungen auf die unterirdischen Wasserläufe und allfälligen Schäden bei ihrer Liegenschaft habe die Vorinstanz mit einer Rechtsverwahrung Rechnung getragen. Die Terraingestaltung sei in den Baugesuchsplänen dargestellt und das Grundstück der Beschwerdeführenden sei nur wenig von den Terrainanpassungen tangiert.