Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme fest, die Überprüfung des Lärmgutachtens für die Freigabe der Bauparzelle zur Überbauung sei nicht Prüfungsgegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Da sich die Bauparzelle nur in einem Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung befinde, bestehe keine Pflicht, ein Naturgefahrengutachten einzuholen. Was den Anschluss an das Nachbargrundstück betreffe, werde dieser "normal" ausgeführt und entspreche der baurechtlichen Grundordnung.