Ein Bericht der I.________AG vom 27. Januar 2014 halte zwar fest, die Anforderungen der LSV an Neubauzonen seien bei der Bauparzelle erfüllt. Ein früher eingeholtes Lärm-Gutachten habe aber noch festgehalten, der Planungswert werde um 5 dB(A) überschritten. Da seither bei der Schiessanlage keine Massnahmen realisiert worden seien, sei es fraglich, wie das neuste Gutachten zum Schluss kommen könne, die Planungswerte seien nun eingehalten. Weiter sei zu wenig abgeklärt worden, wie sich die Bautätigkeit auf der Bauparzelle, die in der gelben Gefahrenzone liege und rutschgefährdet sei, auswirken werde. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht keinen Umgebungsgestaltungsplan eingeholt.