1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. März 2015 bei der Gemeinde Lützelflüh ein Baugesuch ein für den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern mit Autounterständen auf der Parzelle Lützelflüh Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 2 (W2). Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 28. August 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Baubewilligung.