Die Pauschalgebühr wird daher auf Fr. 500.00 festgesetzt. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Oberbipp vom 17. Dezember 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.