Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in grossen Teilen identisch ist mit der gleichzeitig eingereichten Beschwerde betreffend den Biodiesel-Tank auf Parzelle Nr. 689 (RA Nr. 110/2015/3). Ihre Beurteilung hat aus diesem Grund zu unterdurchschnittlichem Aufwand geführt. Die Pauschalgebühr wird daher auf Fr. 500.00 festgesetzt.