Diese Farbe ist für solche Anlagen und Industriezonen im Allgemeinen üblich. Ähnliche Farbtöne finden sich mehrfach auch bei Bauten in der unmittelbaren Umgebung. Allfällige Bedenken betreffend das Landschaftsbild sind daher offensichtlich unbegründet. Die Gemeinde hatte keinen Anlass, die OLK beizuziehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Insgesamt ist der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 3. Kosten