Das Baureglement der Gemeinde Oberbipp enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: "(…) Bauvorhaben dürfen das Landschafts-, Ortsund Strassenbild durch Lage und Gestaltung nicht beeinträchtigen und es muss eine gute Gesamtwirkung entstehen (Art. 10 Abs. 1 GBR4)." Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG, ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten