ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/12 Bern, 21. April 2015 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer und B.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberbipp, Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 5, 4538 Oberbipp betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberbipp vom 17. Dezember 2014 (Baugesuch Nr. 33/2014; Neuanstrich Tankhülle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Oktober 2014 bei der Gemeinde Oberbipp ein Baugesuch ein für den Neuanstrich zweier Lagertanks auf den Parzellen Oberbipp Grundbuchblatt Nr. C.________ und D.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone 2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 erteilte die Gemeinde Oberbipp die Baubewilligung. 2 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 17. Dezember 2014 und die Beurteilung des Sachverhalts durch die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Oberbipp beantragen die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Farbgebung der Lagertanks a) Die beiden Lagertanks der Beschwerdegegnerin liegen im Tanklager Oberbipp. Das Tanklager umfasst insgesamt dreizehn grosse, zylindrische Lagertanks für Heizöl, Diesel 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 und ähnliche Stoffe. Es ist Teil einer Industriezone am nordöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde Oberbipp. Die bestehenden Tanks sind grossteils mit grüner Farbe gestrichen. Der Tank auf der westlich an die Grundstücke der Beschwerdegegnerin anschliessenden Parzelle Nr. E.________ ist in Silbergrau gestrichen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen einer Sanierung einen ihrer Tanks bereits ohne Bewilligung in Silbergrau gestrichen. Den zweiten Tank möchte sie ebenfalls in dieser Farbe streichen. Das Baugesuch umfasst die nachträgliche Bewilligung für den ersten Tank und die ordentliche Bewilligung für den zweiten Tank. Der Beschwerdeführer rügt, das Tanklager präge aufgrund seiner Grösse das Landschaftsbild. Die grüne Farbgebung der Tanks füge sich besser in die Landschaft ein. Die Sache sei der OLK zur Beurteilung vorzulegen. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.3 Das Baureglement der Gemeinde Oberbipp enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: "(…) Bauvorhaben dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild durch Lage und Gestaltung nicht beeinträchtigen und es muss eine gute Gesamtwirkung entstehen (Art. 10 Abs. 1 GBR4)." Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG, ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 4 Baureglement der Gemeinde Oberbipp vom Juni 2013 4 Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.5 c) Das Tanklager liegt in einer Industriezone. Die architektonischen und städtebaulichen Qualitäten von Industriezonen sind typischerweise vernachlässigbar. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Die Gebäude, die südlich und westlich an das Tanklager anschliessen, weisen unterschiedliche Grautöne auf, ein Gebäude hat eine rote Fassade. Die silbergraue Farbgebung der Tanks nimmt die in der unmittelbaren Umgebung vorherrschenden Farbtöne auf und führt insoweit zu einer guten Einordnung in die Umgebung. Das Tanklager ist im Süden und im Westen von andern Gewerbe- und Industriebauten umgeben. Lediglich von Südosten her betrachtet tritt es vor den dahinter liegenden, bewaldeten Hügeln in Erscheinung. Es handelt sich aber weder um eine besonders schutzwürdige Landschaft, noch um ein Landschaftsschutzgebiet. Es bestehen daher keine gesteigerten ästhetischen Ansprüche für die Einordnung von Bauten in die Landschaft. Die silbergrauen Tanks passen sich farblich an die anschliessenden Industrie- und Gewerbebauten an und führen so zu einem einheitlicheren Gesamtbild. Zudem ist davon auszugehen, dass die grüne Farbgebung zwar während der Vegetationsperiode, die silbergraue Farbe dagegen im Winterhalbjahr unauffälliger wirkt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb von der Beschwerdegegnerin verlangt werden sollte, die Tanks in grüner Farbe zu streichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. d) Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände betreffend die Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen und diese Bedenken nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD6). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Das Bauvorhaben befindet sich in einer Industriezone. Es ist unvermeidlich, dass diese optisch in einem gewissen Gegensatz zur umgebenden Landschaft steht. Solange die Bauten in neutralen Farben wie Grau-, Braun- oder Grüntönen gehalten sind, kann jedoch grundsätzlich von einer guten Einordnung in die Umgebung ausgegangen werden. Anders wäre es beispielsweise, wenn für die Tanks eine auffälligere Farbe, wie gelb, rot oder pink gewählt würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Bauvorhaben sieht den Anstrich der Tanks in Silbergrau vor. Diese Farbe ist für solche Anlagen und Industriezonen im Allgemeinen üblich. Ähnliche Farbtöne finden sich mehrfach auch bei Bauten in der unmittelbaren Umgebung. Allfällige Bedenken betreffend das Landschaftsbild sind daher offensichtlich unbegründet. Die Gemeinde hatte keinen Anlass, die OLK beizuziehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Insgesamt ist der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in grossen Teilen identisch ist mit der gleichzeitig eingereichten Beschwerde betreffend den Biodiesel-Tank auf Parzelle Nr. 689 (RA Nr. 110/2015/3). Ihre Beurteilung hat aus diesem Grund zu unterdurchschnittlichem Aufwand geführt. Die Pauschalgebühr wird daher auf Fr. 500.00 festgesetzt. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Oberbipp vom 17. Dezember 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberbipp, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin 7 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Ausdruck aus dem Geoportal des Kantons Bern vom 13. April 2015 Rf