2. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 18 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 19 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2015/129 9