104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer von Fr. 327.35 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.19 Im Übrigen gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 4'092.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.