Angesichts der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde erscheint es als nicht gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin mit der Ausführung ihres Bauvorhabens, das nur während der grossen Seeabsenkung realisiert werden kann, erst im Jahr 2020 beginnen könnte. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls überwiegt daher das private Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Baubewilligung das Interesse am Aufschub der Rechtskraft. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Kosten