Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern, als die Beschwerdeführerin neu ihre Legitimation aus dem Verkaufswagen auf Parzelle Nr. C.________ ableitet. Wie oben dargelegt (E. 2b) führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht mehr als jedermann vom Bauvorhaben betroffen und damit nicht materiell beschwert ist. Ihre Beschwerde, wie auch eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid, ist daher zum Vornherein aussichtslos.