Die Beschwerdeführerin hat bereits zweimal Beschwerde gegen die Überbauungsordnung "F.________" bzw. ein im Bereich dieser Überbauungsordnung liegendes Bauvorhaben erhoben. Das Verwaltungsgericht wie auch die BVE sprachen der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde mangels materieller Beschwer ab.15 Die BVE entzog einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.16 Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern, als die Beschwerdeführerin neu ihre Legitimation aus dem Verkaufswagen auf Parzelle Nr. C.________ ableitet.