b) Die aufschiebende Wirkung dient dem umfassenden und wirksamen Rechtsschutz. Sie soll die tatsächliche Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts dadurch gewährleisten, dass das eigenmächtige Verändern der Sach- oder Rechtslage bzw. das Schaffen von vollendeten Tatsachen, das den Entscheid in der Hauptsache vorwegnimmt oder das Rechtsmittel illusorisch werden lässt, verhindert wird.8 Die aufschiebende Wirkung ist damit die Regel, von der nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen werden soll.9 Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art.