a) Die Beschwerdegegnerin beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass das Bauvorhaben nur während der grossen Seeabsenkung, die alle vier Jahre erfolge, realisiert werden könne. Die nächste grosse Seeabsenkung werde im November 2015 durchgeführt, ein pünktlicher Baubeginn sei daher zwingend. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin entbehre zudem jeglicher Grundlage. Die Gemeinde Spiez bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass das Bauvorhaben nur während der Seeabsenkung realisiert werden kann.