des Bauvorhabens wahrgenommen werden können. Schliesslich leitet die Beschwerdeführerin ihre Legitimation nicht aus einem bewohnten Gebäude ab, sondern aus einem Verkaufswagen und Ökonomiegebäude, die nur tagsüber und nur im Sommerhalbjahr betrieben werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben besonders betroffen sein sollte. Sie begründet ihre Beschwerde denn auch ausschliesslich mit ihrem Interesse für Naturschutz. Dies allein führt aber nicht zu einer persönlichen Betroffenheit, die die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legitimieren könnte.