Die Parzelle Nr. C.________, auf der sich der Verkaufswagen der Beschwerdeführerin befindet, grenzt im Westen direkt an die Bauparzelle Nr. 3237. Der Verkaufswagen befindet sich in rund 100 m Entfernung von dieser Parzellengrenze. Das Bauvorhaben soll aber im westlichen Teil der Parzellen Nr. A.________ und D.________ realisiert werden, so dass zwischen dem Verkaufswagen und dem Bauvorhaben rund 350 m liegen. Damit fehlt bereits eine besondere räumliche Nähe der Beschwerdeführerin zum Bauvorhaben. Der dazwischen liegende Grund ist zu einem grossen Teil bewaldet. Es besteht daher keine Sichtverbindung zwischen dem Verkaufswagen und dem Bauvorhaben.