a) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist damit formell beschwert.