Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Gemeinde Spiez beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und es sei ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit der BVE Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im 1 RA Nr. 110/2015/95