3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 teilte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin mit, es beabsichtige, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der BVE die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.