1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 16. Oktober 2013 bei der Gemeinde Spiez ein Baugesuch ein für den Abbruch bzw. Teilabbruch mehrerer Gebäude, den Neubau von sieben Seevillen mit Garage und Bootsgarage, den Neubau von zwei Appartementhäusern mit Einstellhalle sowie den Umbau und die Aufstockung eines weiteren Gebäudes auf den Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________. Die Parzellen liegen in der Überbauungsordnung (ÜO) „F.________“. Dagegen erhob neben anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. Am 13. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin RA Nr. 110/2015/129 2