b) Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 26'290.85 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Thun zuständig. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'857.00 (inkl. Mehrwertsteuer), den Beschwerdeführenden 3 und 4 die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'587.05 (inkl. Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführenden 7 und 8 die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'283.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung