Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 8. September 2015 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 22. September 2014 mit Projektänderung vom 18. Dezember 2015 (Projektänderungspläne vom 11. Dezember 2015, alle gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2015) wird der Bauabschlag erteilt. RA Nr. 110/2015/127 24 2. a) Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.