Deren Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin 2 die Parteikosten von Fr. 3'857.00, den Beschwerdeführenden 3 und 4 die Parteikosten von Fr. 5'587.05 und den Beschwerdeführenden 7 und 8 die Parteikosten von Fr. 5'283.50 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführenden 5 und 6 waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteikosten zugesprochen werden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.