d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Von den obsiegenden Beschwerdeführenden liessen sich die Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie die Beschwerdeführenden 7 und 8 jeweils durch einen Anwalt/eine Anwältin vertreten. Deren Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass.