a) Zusammenfassend erweist sich das umstrittene Bauvorhaben auch nach Einreichung der Projektänderung im Beschwerdeverfahren als nicht bewilligungsfähig. So sind die geplanten Mehrfamilienhäuser nicht genügend erschlossen. Zudem hält das Vorhaben das Mass der in der Wohnzone W2 zugelassenen Nutzung nicht ein, so dass die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG nicht in Anspruch genommen werden kann. Schliesslich verfügt das Bauvorhaben nicht über eine genügend grosse Kinderspielplatzfläche und die Mindestflächen für Aufenthaltsbereiche fehlen gänzlich. Damit sind die Beschwerden gutzuheissen.