Das umstrittene Bauvorhaben erfüllt die Vorgaben an die Mindestfläche für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche nicht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die ausgeschiedenen Flächen für Kinderspielplätze die qualitativen Anforderungen der BauV (Art. 44 BauV) und der Empfehlungen des Kantons (AHOP Nr. 92.227) erfüllen. Ebenso wenig muss näher auf die Frage eingegangen werden, ob die geplante Kinderspielplatzfläche auf der nicht im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. O.________ rechtlich genügend sichergestellt ist.