c) Diese quantitativen Mindestvorgaben erfüllt das Bauvorhaben nicht. Erstens hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung26 die Flächen der Galeriegeschosse in den Häusern A und B (Galerieflächen und als "Abstellzimmer/Estrich" bezeichnete Räume) von insgesamt 200 m2 nicht miteinbezogen. Diese Fläche gilt nicht nur als anrechenbare BGF (vgl. E. 5), sondern auch als Hauptnutzfläche im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und 2 BauV. Damit erhöht sich die Mindestfläche für Kinderspielplätze um 30 m2 auf 311.5 m2, was von der im Projekt ausgewiesenen Fläche für Kinderspielplätze (281.5 m2) nicht eingehalten wird.