Die Beschwerdeführenden bringen vor, diese neu ausgeschiedenen Flächen für Kinderspielplätze würden den rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die qualitativen Anforderungen seien nicht erfüllt. Die Spielfläche auf der nicht im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. O.________ könne auch nicht angerechnet werden, da deren Zugang und Benützung rechtlich nicht hinreichend sichergestellt sei.