entstehen.23 Die Beschwerdegegnerin führt aus (Stellungnahme vom 18. Dezember 2015), mit dieser für Kinderspielplätze vorgesehenen Fläche von insgesamt 284.5 m2 werde die geforderte Mindestfläche von 281.5 m2 erfüllt24. Was die Mindestfläche für den Aufenthaltsbereich anbelangt, so muss nach Ansicht der Beschwerdegegnerin keine solche Fläche mehr vorgesehen werden, da die Hälfte aller Terrassen/Balkone mit über 2 m Breite zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden kann.