a BauG verletzt wird. Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Streitpunkte im Zusammenhang mit der Gestaltungsfreiheit nicht eingegangen werden. Die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG kann nicht in Anspruch genommen werden, weshalb die baupolizeilichen Masse des kommunalen Baureglements zu beachten sind. Das Haus C unterschreitet gegenüber der Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. O.________ und dessen Gebäude sowohl den kleinen Grenzabstand von 4 m als auch den Gebäudeabstand von 8 m (Art. 212 Abs. 2 GBR22). Auch aus diesem Grund ist dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen.