Wie oben ausgeführt wurde bei der von der Beschwerdegegnerin errechneten BGF des Bauvorhabens (inkl. bestehendem Haus auf der Parzelle Nr. O.________) die Galeriefläche sowie die als "Abstellzimmer/Estrich" bezeichneten Räume in den Häusern A und B fälschlicherweise nicht angerechnet. Die BGF des Bauprojekts erhöht sich daher um 200 m2 und beträgt insgesamt 2'360.1 m2. Damit überschreitet das umstrittene Bauvorhaben das reglementskonforme Überbauungsbeispiel mit einer maximalen BGF von 2'226.7 m2 um 133.4 m2. Das in dieser Zone zulässige Mass der Nutzung wird vom Bauprojekt nicht eingehalten, weshalb die Vorgabe von Art. 75 Abs. 2 Bst. a BauG verletzt wird.