Mit der Projektänderung hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (S. 7 ff.) einen aktualisierten Nutzungsnachweis eingereicht, in welchem neben den umstrittenen Neubauten auf den Bauparzellen Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nrn. N.________ und P.________ auch die bestehende Baute auf Parzelle Oberhofen am Thunersee Nr. AA.________ miteinbezogen wurde, da auch diese nach Ansicht der Beschwerdegegnerin Teil des gemeinsamen Areals sein soll. Darin wies die Beschwerdegegnerin eine BGF des Bauprojekts (inkl. dem bestehenden Haus auf der Parzelle Nr. AA.________) von 2'160.1 m2 aus.