e) Das umstrittene Bauvorhaben nimmt die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG in Anspruch. Dies setzt unter anderem voraus, dass Art und Mass der Nutzung der Zone eingehalten werden (Art. 75 Abs. 2 Bst. a BauG). Fehlt – wie vorliegend – eine Ausnützungsziffer oder eine andere entsprechende Beschränkung, wird die maximal zulässige Nutzung anhand eines reglementskonformen Überbauungsbeispiels ermittelt.21 20Die Räume waren vor der Projektänderung Teil der offenen Galeriefläche; der energietechnische Massnahmennachweis wurde im Rahmen der Projektänderung nicht angepasst. 21 Art. 92 Abs. 1 BauV; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band