Dies hat zur Folge, dass einerseits diese beiden Räume von jeweils 44 m2 an die BGF anzurechnen sind. Andererseits führt dies dazu, dass auch die angrenzenden Galerieflächen von jeweils 56 m2 gestützt auf Art. 93 Abs. 2 Bst. b BauV als anrechenbare BGF zu gelten haben, da diese anrechenbare Räume erschliessen. Insgesamt erhöht sich damit die anrechenbare BGF des Bauvorhabens um 200 m2.