betragen soll (Art. 64 Abs. 1 BauV), nicht ganz eingehalten. Allerdings ist zu beachten, dass die drei Fensterstreifen über die Nordfassade dieser Räume verteilt sind und vorab das mittlere Fenster eine Höhe von gut 3 m aufweist. Der Lichteinfall in den Räumen ist damit auch so beträchtlich und für eine Wohnnutzung ausreichend. Zudem sprechen weitere Elemente dafür, dass diese Räume objektiv zum Wohnen geeignet sind. So sind die Räume direkt vom Galeriegeschoss her erreichbar und nur durch eine Türe von diesem Wohnbereich getrennt. Diese komfortable Erschliessung über die wohnungsinterne Türe macht diese Räume sehr anfällig für eine missbräuchliche Wohnnutzung.