d) Im vorliegenden Fall weisen die beiden als "Abstellraum/Estrich" bezeichneten Räume im Galeriegeschoss der Häuser A und B jeweils eine Fläche von 44 m2 auf. Beide Räume verfügen nordseitig über je drei langgezogene Fenster, welche sich über die ganze Raumhöhe erstrecken.19 Die Fläche dieser drei Fenster zusammen beträgt je ca. 3,1 m2 und damit rund 7 % der jeweiligen Bodenfläche. Damit wird die Anforderung an Wohn- und Arbeitsräume, wonach die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche 17 VGE Nr. 21762 vom 22. März 2004 E. 3.4; vgl. auch KPG-Bulletin 1/86, S. 15 ff., Ziff. 2.2.2.